Hundehaftpflichtversicherung mit Leinenzwang?

Die Hundehaftpflichtversicherung ist eine eigene Form der allgemein gehaltenen Tierhalterhaftpflichtversicherung. Damit wird der Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung des Halters für diejenigen Schäden ergänzt, die vom oder durch das Tier, in diesem Fall den Hund, verschuldet beziehungsweise verursacht werden. Der Hund als ein Haustier hält sich häufig, in der Regel tagtäglich gemeinsam mit seinem Halter in der Öffentlichkeit auf. Je nach Aufenthaltsort besteht aufgrund der örtlichen Regelung als Hundegesetz oder als Hundeverordnung eine Leinenpflicht. Hier muss der Halter den Hund an der Leine führen. In den meisten Städten und Gemeinden handelt es sich dabei um Ortsrecht, das nur für die jeweilige Kommune gilt. Dem Hundehalter stellt sich die Frage, inwieweit die Hundehaftpflichtversicherung auf die Einhaltung des Leinenzwanges begrenzt ist, und wie es um die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen der Hundehaftpflichtversicherung steht, wenn dagegen verstoßen wird.

Ganz allgemein gilt der Grundsatz, dass versicherte Risiken im Versicherungsvertrag, in der umgangssprachlichen Versicherungspolice erfasst sein müssen. Das bedeutet umgekehrt: Was nicht drinsteht, ist auch nicht versichert. Hier sollte der Tierhalter die eine Hundehaftpflichtversicherung mit der anderen sorgfältig und im Detail vergleichen. Während einige Versicherer ihre Leistungspflicht auf den Leinenzwang begrenzen, ist bei anderen Anbietern ausdrücklich kein Leinenzwang vorgegeben. Die Hundehaftpflichtversicherung leistet ohne Ausnahme in jedem Schadensfall, den der Vierbeiner verursacht oder direkt verschuldet hat.

Hundehaftpflichtversicherung und Leinenzwang sind etwas völlig anderes als der örtlich von der Gemeinde oder vom Gesetz vorgegebene Leinenzwang. Auch dann, wenn der Tierhalter den Hund ohne Leine in einem Gebiet laufen lässt, in dem ein gemeindlicher Leinenzwang vorgeschrieben ist, besteht grundsätzlich eine Leistungspflicht der Hundehaftpflichtversicherung. Das eine ist eine Bußgeldangelegenheit, das andere der private Vertrag zwischen Hundehalter und Versicherer. Eins hat mit dem anderen nichts zu tun.

Der Tierhalter muss jedoch Leistungsausschlüsse der Hundehaftpflichtversicherung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beachten. Die sollten im Versicherungsvertrag genau definiert und weder mit einer Kannbestimmung versehen noch im Konjunktiv formuliert sein. Wenn der Hund beispielsweise in einem mit Leinenzwang ausgewiesenen Gemeindegebiet von der Leine gelassen, und ein daraus resultierender Schaden als nicht versicherter Vorsatz gewertet wird, dann hilft auch die beste Hundehaftpflichtversicherung nichts. Der Hundehalter haftet nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB mit seinem Privatvermögen, ohne einen Anspruch gegen die Hundehaftpflichtversicherung geltend machen zu können.

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